Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit derjenigen Rechtssätze, welche einem Träger öffentlicher Gewalt mit Blick auf die Gestaltung und Beeinflussung des Wirtschaftslebens spezifische Rechte und Pflichten zuweisen.
Es umfasst die Teilgebiete des unionalen und nationalen Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts. Auch wenn sich diese nicht strikt voneinander trennen lassen, so regelt das Wirtschaftsverfassungsrecht doch die Grundlagen von Wirtschaftspolitik und -verwaltung auf der Ebene des Primärrechts bzw. des Grundgesetzes, während das Wirtschaftsverwaltungsrecht jene Rechtssätze umfasst, durch welche die öffentliche Hand mit den Zielen der Gefahrenabwehr, der Verteilung, Lenkung und Förderung auf den wirtschaftlichen Prozess einwirkt, indem sie Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung und öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten der am wirtschaftlichen Prozess Beteiligten begründet, beschränkt oder aufhebt.
Das Vergaberecht gehört zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht im weiteren Sinn. Unter Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen verstanden, welche die Vergabe öffentlicher Aufträge durch staatliche oder staatsnahe Rechtsträger regeln. Der Begriff "Vergabe" wird dabei in einem umfassenden Sinn verstanden und betrifft jede vertragliche und entgeltliche Beschaffung von Sach- oder Dienstleistungen, welche zur Erfüllung der Aufgaben des Rechtsträgers erforderlich sind.