Verein
Bzgl. des Vereinsbegriffes ist zwischen dem bürgerlichrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verein zu differenzieren, wobei grundsätzlich der bürgerlichrechtliche Vereinsbegriff maßgebend ist:
Für einen bürgerlichrechtlichen Verein muss ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit oder doch für eine gewisse Zeit gegeben sein, mit dem Ziel, einen gemeinsamen nichtwirtschaftlichen oder einen wirtschaftlichen Zweck oder beide Zwecke zu verfolgen, wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung haben, einen Gesamtnamen führen und in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss.
Unter dem öffentlich-rechtlichen Verein versteht man jede Vereinigung, zu welcher sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Für diesen Begriff kommt es darauf an, ob eine Personenvereinigung in tatsächlicher Hinsicht die Merkmale eines Vereins erfüllt, welche nach dem Vereinsgesetz vorgeschrieben sind.
Stiftung
Eine Stiftung ist die vom Stifter geschaffene Institution, nämlich die rechtsfähige Organisation, welche die Aufgabe hat, mit Hilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens den festgelegten Stiftungszweck dauernd zu verfolgen. Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sind daher die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs.
Grundlegend für die Stiftung ist der Stiftungswille, welcher im Stiftungsgeschäft unmissverständlich Ausdruck finden muss. Das Stiftungsgeschäft bestimmt wiederum die Verfassung der Stiftung. Dabei können nähere Bestimmungen über den Vollzug des Stifterwillens und die Stiftungstätigkeit der Satzung überlassen werden. Diese wird in der Regel mit dem Stiftungsakt ebenfalls vom Stifter erlassen. Der Stifterwillen wirkt über die Gründungsphase hinaus.
Das Stiftungsrecht differenziert insbesondere zwischen den öffentlichen und privaten Stiftungen. Da es hierbei auf den Stiftungszweck ankommt, sollte jedoch präziser nach privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen unterschieden werden.
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich dem Gemeinwohl dienende Zwecke und setzen sich damit gegen die privatnützige Stiftung ab, deren Zweck nur einem durch Familien-, Vereins- oder Betriebzugehörigkeit begrenzten Personenkreis zugute kommt.